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Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung von Ausgleichbeträgen im Sanierungsgebiet „Stadtdenkmal Neustrelitz“

Im Sanierungsgebiet „Stadtdenkmal Neustrelitz“ entsteht mit Abschluss der in diesem Gebiet durchgeführten städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (voraussichtlich zum Ende des Jahres 2028) in der Regel für alle dort gelegenen Grundstücke eine Pflicht zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages.

Ausgleichsbeträge entstehen durch die Erhöhung des Bodenwertes infolge der durchgeführten Sanierung. Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen dem Bodenwert, der sich für das jeweilige Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ergibt (Endwert).

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung des Ausgleichsbetrages ist in § 154 BauGB geregelt. Demnach ist die Gemeinde zur Erhebung und der Grundstückseigentümer zur Zahlung des Ausgleichsbetrages verpflichtet. Ausgleichsbetragspflichtig ist ausschließlich der Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung. Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück ausgleichsbetragspflichtig. Mit Abschluss der Sanierungsmaßnahme werden die Ausgleichsbeträge in voller Höhe per Bescheid erhoben.

Wie bereits mehrmalig informiert (zuletzt im Strelitzer Echo vom 16.12.2023), ermöglicht die Stadt Neustrelitz im Sanierungsgebiet „Stadtdenkmal Neustrelitz“ anfallende Ausgleichsbeträge vorzeitig abzulösen. Laut aktuell geltender Beschlussfassung der Stadtvertretung wird den Eigentümern, die bis zum Ende des Jahres 2025 von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ein Risikoabschlag in Höhe von 16 Prozent gewährt. Danach reduziert sich bis zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme dessen Höhe jährlich um 4 Prozent, sodass zum Beispiel 2026 ein Risikoabschlag in Höhe von 12 Prozent gewährt wird.

Die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge erfolgt im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung zwischen der Stadt und dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Dabei wird der jeweils zu entrichtende Ausgleichsbetrag auf Grundlage eines Gutachtens über die Höhe lagetypischer Anfang- und Endwerte sowie Ausgleichsbeträge gemäß § 156 BauGB ermittelt.

Betroffene Grundstückseigentümer, die bislang von dieser Möglichkeit noch nicht Gebrauch gemacht haben und an einer vorzeitigen Ablösung interessiert sind, können formlos beim Amt für Stadtplanung und Grundstücksentwicklung einen Antrag per E-Mail unter stadtplanung@neustrelitz.de oder telefonisch unter 03981 4534-314 stellen. Dort können sich Eigentümer auch beraten lassen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Zimmermann

Amtsleiter